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Offenlegung auch noch nach der Liquidationsschlussbilanz
Die Zwangsstrafe nach § 283 Abs 2 UGB gilt auch für die Jahresabschlüsse nach Beginn der Liquidation nach § 91 Abs 1 GmbHG bis zur Löschung der Gesellschaft, selbst wenn sie in dieser Zeit keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet (vgl jedoch , und OLG Wien , 4 R 97/12g [siehe unten]).
OLG Wien , 4 R 630/11p, 4 R 631/11k