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GesRZ 5, Oktober 2012, Seite 302

Urkundensammlung des Firmenbuchs: „Sperrvermerk“ hinsichtlich der Hauptversammlungsprotokolle und Teilnehmerverzeichnisse?

Matthias Potyka

§ 12 FBG

§ 169 Geo

§§ 117, 120 Abs 3 und 4 AktG

§ 18 MeldeG

Nach eindeutiger Gesetzeslage sind Hauptversammlungsprotokoll und Teilnehmerverzeichnis zum Firmenbuch einzureichen und dort in der Urkundensammlung zu speichern. Für einen „Sperrvermerk“, aufgrund dessen diese Urkunden durch Dritte nur gegen Offenlegung ihrer Identität, Nachweis eines rechtlichen Interesses und vorheriger Anhörung der Gesellschaft eingesehen werden können, fehlt jede Rechtsgrundlage. Ein „Sperrvermerk“ liefe darauf hinaus, dass die betreffenden Urkunden einer externen Abfrage entzogen wären und sich damit nicht mehr in der Urkundensammlung iSd § 12 FBG befänden.

(OLG Wien 28 R 254/11w; HG Wien 74 Fr 20391/11z)

Die Gesellschaft – eine SE mit Sitz in Wien – beantragte, das Erstgericht möge die in der Urkundensammlung befindlichen uneingeschränkten Beurkundungen der Protokolle verschiedener – im Einzelnen näher angeführter – Hauptversammlungen durch vorgelegte auszugsweise Beurkundungen iSd § 87 Abs 4 NO ersetzen. Der Firmenbuchstatus dieser Urkunden solle auf den Status „S“ adaptiert werden, damit diese Urkunden dann nur noch gerichtsintern einsehbar seien. Die auszugsweisen Beurkundungen sollten demgegenübe...

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