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GesRZ 3, Juni 2012, Seite 189

Errichtungstreuhand: Keine nachträgliche Übernahme der Stifterstellung durch den Treugeber

Katharina Müller

§ 3 Abs 3, § 9 Abs 1 Z 5 und § 33 PSG

§ 13 Abs 6 KStG 1988 idF BGBl I 2010/34

Auch bei einer Errichtungstreuhand kann der Treuhänder auf Stifterrechte nur verzichten, er kann sie jedoch nicht an den Treugeber abtreten.

(OLG Wien 28 R 296/10w; HG Wien 74 Fr 10388/10f)

Stifter der im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftung sind gem § 1 Abs 3 der Stiftungsurkunde M. J. und der Antragsteller, der überdies auch alleinvertretungsbefugtes Mitglied des Stiftungsvorstands ist. § 1 Abs 4 hält den Stifterwillen fest, wonach – sobald sich die gesetzliche Möglichkeit hierzu eröffnet – drei namentlich genannte Personen nachträglich die Stifterfunktion erhalten und damit befähigt werden sollen, sämtliche Stifterrechte, insb Änderungs- und Widerrufsrechte, uneingeschränkt wahrzunehmen. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Stiftung im Jahr 1996 waren zwei von ihnen bereits geboren, aber noch nicht geschäftsfähig.

Mit Notariatsakt vom sahen sich die beiden Stifter „veranlasst, die geltende Stiftungsurkunde im § 1 Abs 3 durch folgende Offenlegung zu bereinigen“. Sie änderten die Bestimmung dahin ab, dass als Stifter nunmehr die in § 1 Abs 4 der Stiftungsurkunde namentlich genannten Personen ange...

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