Stiftungshandbuch
3. Aufl. 2022
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S. 382. Grundlagen der Privatstiftung
2.1. Die Stiftungserklärung (allgemein)
2/1
Die Privatstiftung wird durch eine Stiftungserklärung errichtet (§ 7 Abs 1 PSG). Der Gesetzgeber bedient sich wiederholt der Bezeichnung „Stiftungserklärung“ als Sammelbegriff für die Stiftungsurkunde und die Stiftungszusatzurkunde. Da eine Privatstiftung zwingend über eine Stiftungsurkunde verfügen muss, die Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde aber fakultativ ist, reicht als Stiftungsakt die Errichtung einer Stiftungsurkunde aus.
2/2
Die Errichtung der Privatstiftung hat zumindest durch einen rechtsfähigen Stifter (zur Eignung des Stifters siehe weiterführend Rz 2/26) in der maßgeblichen Form zu erfolgen. Bei Privatstiftungen von Todes wegen ist eine Stiftermehrheit ausgeschlossen.
2/3
Die Stiftungsurkunde muss den gesetzlichen Mindestinhalt aufweisen (zu diesem siehe Rz 2/10).
2/4
Sowohl die Errichtung einer Stiftungsurkunde als auch die Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde bedürfen bei Privatstiftungen unter Lebenden der Form des Notariatsaktes (§ 39 Abs 1 PSG). Bei Privatstiftungen von Todes wegen ist zusätzlich zur Form des Notariatsaktes auch die Form der letztwilligen Verfügung einzuhalten. Eine ohne Einhaltung dieser Formvorschriften erri...