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GesRZ 3, Juni 2012, Seite 178

GmbH-Sitzverlegung: Prüfung der Firmenunterscheidbarkeit

Wilhelm Birnbauer

§ 13c HGB

§§ 13, 29 und 30 UGB

§ 15 AktG

1. Bei Sitzverlegung hat das Firmenbuchgericht auch zu prüfen, ob sich die Firma von den am selben Ort oder in derselben Gemeinde bereits eingetragenen Firmen ausreichend deutlich unterscheidet. Bei Branchennähe oder gleichem Unternehmensgegenstand sind strenge Anforderungen an die Unterscheidbarkeit zu stellen. Maßgeblich ist nicht der vollständige Firmenwortlaut, sondern die im Geschäftsverkehr verwendete übliche Verkürzung der Firma auf das prägende Firmenschlagwort.

2. Für Konzernunternehmen können gleichlautende Schlagworte, die am Anfang der Firma stehen und das Charakteristikum oder den Firmenkern bilden, auch bei ähnlichem Unternehmensgegenstand verwendet werden.

(OLG Wien 28 R 40/11z; HG Wien 8 Fr 6520/10p)

Die M. Spedition GmbH mit dem Sitz in Wien ist im Firmenbuch des HG Wien eingetragen. Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer ist M. V. Die M. Transport GmbH mit dem Sitz in Wiener Neustadt ist im Firmenbuch des LG Wiener Neustadt eingetragen. Hälftegesellschafter und jeweils alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer dieser Gesellschaft sind M. V. und A. D. Wechselseitige Beteiligungsverhältnisse zwischen den Gesells...

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