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OGH 14.09.2011, 6Ob139/11a

OGH 14.09.2011, 6Ob139/11a

Rechtssätze


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Normen
AktG §15
GmbHG idF BGBl 1980/320 §115
RS0049295
Der Konzern ist - gleichviel ob er auf vertraglicher Grundlage oder auf faktischen Zusammenschluss beruht - keine Gesellschaft, sondern zeigt bloß ein bestimmtes "Verbundenheitsverhältnis" zwischen Unternehmen an, die zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst sind. Der Ansicht, dem gesellschaftsrechtlichen Konzernbegriff müssen über eine bloße Legaldefinition hinaus in dem Sinne Bedeutung beigemessen werden, dass das Gesetz damit dem Konzern selbst Rechtsfähigkeit zubillige, kann nicht beigepflichtet werden. Ferner mangelt dem Konzern die körperschaftliche Organisation, sodass ihm auch aus diesem Grunde die Rechtsfähigkeit nicht zugebilligt werden könnte.
Normen
HGB §13c
HGB §30
UGB §29
RS0061657
Neben der Prüfung, ob der Sitz ordnungsgemäß verlegt, also ob die Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft ordnungsgemäß beschlossen ist, erstreckt sich die Prüfungspflicht des Registergerichtes im Falle der Sitzverlegung in formeller und materieller Hinsicht auch auf die Frage, ob die begehrte Eintragung (im Register des Gerichtes des neuen Sitzes) dem im § 30 HGB verankerten Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit gerecht wird. Es hat demnach die ihm mitgeteilte Firma mit den am selben Ort bzw in derselben Gemeinde bereits in das Handelsregister eingetragenen Firmen zu vergleichen. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so hat das Bezirksgericht durch Beanstandung der Anmeldung darauf hinzuwirken, dass die Firma so geändert wird, dass damit die Verwechslungsgefahr ausgeschaltet ist.
Normen
HGB §30
UGB §29
RS0061820
An die Unterscheidbarkeit der Firmen, die § 30 HGB ohne Rücksicht darauf verlangt, ob deren Unternehmensgegenstände gleich oder verschieden sind, sind bei (teilweise) gleichen Unternehmensgegenständen besonders strenge Anforderungen zu stellen; dies vor allem dann, wenn diese Gleichheit - (wie hier "WEGES Handelsgesellschaft": "WEGES Wohnungseigentumsgesellschaft mbH & Co KG Handelsgesellschaft") - sogar im Firmenwortlaut zum Ausdruck kommt.
Normen
HGB §30
UGB §29
RS0061851
Bei Prüfung, ob sich eine neu in das Handelsregister einzutragende Firma von einer bereits eingetragenen deutlich unterscheidet, kommt es darauf an, wie die Firma im alltäglichen Geschäftsleben gebraucht zu werden pflegt. Bei Sachfirmen und Firmen desselben Geschäftszweiges ist ein strengerer Maßstab anzulegen. Die Firma "Intra Trade Handelsgesellschaft mbH" unterscheidet sich von der Firma "Intertrade Warenverkehrsgesellschaft mbH" nicht deutlich.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen M***** Spedition GmbH mit dem Sitz in W***** über den Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch Dr. Dieter Baumgartner, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 28 R 40/11z-7, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ 8 Fr 6520/10p-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass folgende Eintragungen in das Firmenbuch bewilligt werden:

SITZ in

# politischer Gemeinde W*****

politischer Gemeinde W***** N*****

GESCHÄFTSANSCHRIFT

# *****

# ***** W*****

*****

***** W***** N*****

Generalversammlungsbeschluss vom

Änderung der Errichtungserklärung in Punkt Erstens

Der Vollzug wird dem Erstgericht aufgetragen.

Text

Begründung:

Die M***** Spedition GmbH ist zu FN ***** im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragen. Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer ist M***** V*****. Sitz der Gesellschaft ist W***** mit der Geschäftsanschrift *****.

Die M***** Transport GmbH ist zu FN ***** im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt eingetragen. Hälftegesellschafter und jeweils alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer dieser Gesellschaft sind M***** V***** und A***** D*****. Sitz der Gesellschaft ist W***** N***** mit der Geschäftsadresse *****.

Wechselseitige Beteiligungsverhältnisse zwischen den Gesellschaften bestehen nicht, das Schlagwort M***** in den beiden Firmennamen stellt jedoch ein Akronym, bestehend insbesondere aus den Anfangsbuchstaben des Namens von M***** V*****, dar.

Am beschloss die Generalversammlung der M***** Spedition GmbH die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft von W***** nach W***** N***** und an die selbe Geschäftsadresse wie die M***** Transport GmbH.

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag der M***** Spedition GmbH auf Eintragung der Sitzverlegung ab. Das Rekursgericht sprach darüber hinaus aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist; es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob und inwieweit der Zusatz der Branchenbezeichnung ähnlicher Geschäftsbereiche bei Unternehmen dann für eine deutliche Unterscheidung ausreicht, wenn Gesellschafter und Geschäftsführer teilweise ident seien.

In der Sache selbst vertrat das Rekursgericht unter Hinweis auf § 29 UGB die Auffassung, Beurteilungsmaßstab für die deutliche Unterscheidbarkeit der betroffenen Unternehmen sei die Verkehrsauffassung der beteiligten Verkehrskreise, hier also ein breites Publikum. Dabei sei aber nicht auf den vollständigen Firmenwortlaut, sondern auf die im Geschäftsverkehr verwendete Fassung oder auf den Firmenkern als Beurteilungsgrundlage abzustellen, im vorliegenden Fall also auf M*****. Gehörten beide Unternehmensträger dem selben Geschäftszweig an, sei an die Unterscheidbarkeit ein strenger Maßstab anzulegen; unter Berücksichtigung der erheblichen Verwechslungsgefahr der Tätigkeitsbereiche Spedition und Transport sei die Sitzverlegung der M***** Spedition GmbH an den Sitz der M***** Transport GmbH abzulehnen. Daran könne auch der richtige Eindruck der wirtschaftlichen Verflechtung der beiden Gesellschaften nichts ändern.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist auch berechtigt.

1. Nach § 29 Abs 1 UGB muss sich jede neue Firma von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Neben der Prüfung, ob der Sitz ordnungsgemäß verlegt, also ob die Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft ordnungsgemäß beschlossen ist, erstreckt sich die Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts dabei im Fall der Sitzverlegung in formeller und materieller Hinsicht auch auf die Frage, ob die begehrte Eintragung (im Firmenbuch des Gerichts des neuen Sitzes) dem im § 29 UGB verankerten Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit gerecht wird. Es hat demnach die ihm mitgeteilte Firma mit den am selben Ort beziehungsweise in der selben Gemeinde bereits in das Firmenbuch eingetragenen Firmen zu vergleichen. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, hat das Firmenbuchgericht durch Beanstandung der Anmeldung darauf hinzuwirken, dass die Firma so geändert wird, dass damit die Verwechslungsgefahr ausgeschaltet wird (6 Ob 10/90 ecolex 1990, 619).

2. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass für die Frage der Unterscheidbarkeit nach herrschender Auffassung (Dehn in Krejci/Schauer, RK [2007] § 29 UGB Rz 6; Schuhmacher in Straube, UGB4 [2009] § 29 Rz 12 ff; Herda in Jabornegg/Artmann, UGB I² [2010] § 29 Rz 22 ff; Umfahrer in Zib/Dellinger, UGB I/1 [2010] § 29 Rz 12 ff [alle mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung]) nicht der vollständige Firmenwortlaut, sondern die im Geschäftsverkehr verwendete Form oder der Firmenkern maßgeblich sind, regelmäßig also das erste Wort der Firma, wenn dieses deren Charakteristikum bildet (6 Ob 139/05t). Bei Branchennähe beziehungsweise gleichem Unternehmensgegenstand sind strengere Anforderungen an die Unterscheidbarkeit zu stellen.

Allein unter diesen Gesichtspunkten wäre die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung zur mangelnden Unterscheidbarkeit der Gesellschaften im Hinblick auf den bei beiden identen Firmenkern M***** und die Branchennähe des Speditions- und des Transportgewerbes durchaus vertretbar.

3.1. Nach zutreffender Auffassung von Umfahrer (in Zib/Dellinger, UGB I/1 [2010] § 29 Rz 14) können jedoch derartige Schlagworte, die am Anfang der Firma stehen und das Charakteristikum oder den Firmenkern bilden, auch bei ähnlichem Unternehmensgegenstand gleichlautend für mehrere Unternehmen gebraucht werden, wenn es sich bei diesen um Konzerngesellschaften handelt. Auch der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 6 Ob 10/90 den Umstand in den Vordergrund gestellt, dass „das unbefangene Publikum [aus der Verwendung des identen Familiennamens für mehrere Unternehmen] nur den Schluss ziehen [würde], dass es sich bei allen Gesellschaften um Glieder ein und derselben Unternehmensgruppe handelt“; dies war dort aber gerade nicht der Fall, weshalb die Unterscheidbarkeit der Firmen verneint wurde.

3.2. Wann Gesellschaften mit beschränkter Haftung Konzernunternehmen sind, ist § 115 GmbHG zu entnehmen. Maßgeblich ist dabei etwa, dass eine einheitliche Leitung mehrerer Gesellschaften möglich ist, also „Konzernierbarkeit“ vorliegt (U. Torggler in Straube, GmbHG [2010] § 115 Rz 10 mwN) oder dass zumindest längerfristig mit einem einflusskonformen Verhalten der Geschäftsführung zu rechnen ist (U. Torggler aaO Rz 11 mwN).

Sowohl angesichts der Gesellschafterverhältnisse als auch im Hinblick auf den Umstand, dass M***** V***** Alleingeschäftsführer der M***** Spedition GmbH und alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der M***** Transport GmbH ist, also mit einflusskonformem Verhalten der Geschäftsführung zu rechnen ist, erscheint es durchaus vertretbar, hinsichtlich der beiden Gesellschaften von Konzernunternehmen zu sprechen; davon ist offensichtlich auch das Rekursgericht ausgegangen.

3.3. Auch die vom Rekursgericht als alleiniges Gegenargument ins Treffen geführte Verwechslungsgefahr, die sich bei staatenübergreifendem Transport dann verwirklichen könnte, sollte der Konsument Reklamationsfristen (Art 30 CMR) deshalb versäumen, weil er seine Reklamation an die falsche Gesellschaft richtet, ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs nicht gegeben. Gerade bei derartigen Transporten ist nach Art 4 CMR ein Frachtbrief auszustellen, der unter anderem Namen und Adresse des Frachtführers zu enthalten hat (Art 6 CMR). Eines aufmerksamen Vergleichs der Gesellschaften durch den „Konsumenten“ bedarf es damit nicht, um die Reklamation an das im Frachtbrief angeführte Unternehmen zu richten; allfällige Unachtsamkeit und Oberflächlichkeit genießen hingegen keinen Schutz (6 Ob 10/90).

4. Damit war aber dem Revisionsrekurs Folge zu geben, die beantragten Eintragungen waren zu bewilligen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Gruppe: Handelsrecht,Gesellschaftsrecht,Wertpapierrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00139.11A.0914.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAD-50099