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Offenlegungspflicht: Rechtslage nach dem Budgetbegleitgesetz 2011
§ 283 UGB idF BBG 2011
1. Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist zwingende Konsequenz der Nichteinreichung des Jahresabschlusses innerhalb der Offenlegungsfrist. Ein allfälliger Einspruch verschafft dem Offenlegungspflichtigen keine weitere (letzte) Nachfrist.
2. Wird der Jahresabschluss zwar nach Ablauf der gesetzlichen Offenlegungsfrist, jedoch spätestens einen Tag vor Erlassung der Zwangsstrafenverfügung eingereicht, so darf weder eine Zwangsstrafenverfügung erlassen noch eine Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren verhängt werden.
3. Bei Online-Einreichung hat der Offenlegungspflichtige auf wirksame Weise zu kontrollieren, ob die Übermittlung tatsächlich zustande gekommen ist.
4. Gegen das Zwangsstrafenverfahren bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Verhängung der Strafe sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen ihre Geschäftsführer verwirklicht keine unzulässige Doppelbestrafung.
(OLG Linz 6 R 64/11s; LG Wels 29 Fr 1307/11i)
Wegen Nichteinreichung des Jahresabschlusses zum ergingen am Zwangsstrafverfügungen gegen die Gesellschaft und deren Geschäftsführerin. Beide machten in ihrem Einspruch geltend, die Firmenbucheingabe vom