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ZWF 3, Mai 2018, Seite 170

Umgang mit Verstößen gegen die Registrierkassenpflicht

Heidemarie Winkler

Keine abgabenrechtliche Änderung wurde in den vergangenen Monaten emotionaler und öfter diskutiert als die mit der Steuerreform 2015/2016 (BGBl I 2016/77) eingeführte Registrierkassenpflicht. Der Gesetzgeber verfolgt damit das öffentliche Interesse der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und der Erhöhung des Steueraufkommens. Dieser Beitrag gibt einen ersten Einblick in die Praxis der Finanzstrafbehörde im Umgang mit Verstößen gegen die Registrierkassenpflicht.

1. Grundlegendes

Gem § 131b Abs 1 Z 1 und 2 BAO haben Betriebe (ab einem Jahresumsatz iHv 15.000 € je Betrieb und Überschreiten der Barumsätze iHv 7.500 € im Jahr) alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischem Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen. Dieses System ist durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen (§ 131b Abs 2 BAO).

Wer nun vorsätzlich die abgabenrechtliche Pflicht zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt, macht sich, sofern hierdurch kein Tatbestand eines anderen Finanzvergehens erfüllt ist, der Finanzordnungswidrigkeit gem § 51 Abs 1 lit c FinStrG schuldig und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 € zu ahnden. Der Gesetzgeber hat mit der Ne...

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