Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufhebung des § 108 Abs 1 ZollR-DG wirkt ex nunc
ZWF 2018/34
Die mit dem AbgÄG 2015 erfolgte Novellierung ua des § 108 ZollR-DG zielt auf die Anpassung der Rechtslage an den am in Kraft getretenen Zollkodex der Union (UZK) ab. Dass zwischen der Aufhebung des § 108 Abs 1 ZollR-DG und dem Inkrafttreten des UZK, namentlich seines Art 114 Abs 2, eine Legisvakanz für Abgabenerhöhungen beabsichtigt war, ist nicht ersichtlich.
Im Hinblick darauf ist die Übergangsbestimmung des § 120 Abs 1v ZollR-DG idF AbgÄG 2015 dahingehend auszulegen, dass die Aufhebung des § 108 Abs 1 ZollR-DG mit nur für jene Sachverhalte gelten soll, die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht würden, jedoch § 108 Abs 1 ZollR-DG für vor dem verwirklichte Sachverhalte seine Maßgeblichkeit behalten solle. Mit diesem Ergebnis wird die Annahme eines unter dem Blickwinkel der Abgabenerhöhung sanktionslosen Zeitraums bis zur vollen Wirksamkeit der entsprechenden Bestimmung des Art 114 Abs 2 UZK vermieden.