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Gewerbsmäßigkeit verlangt Absicht, sich abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen
ZWF 2018/33
§ 38 Abs 2 FinStrG idF BGBl I 2015/163 verlangt die Absicht, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Hervorgehoben sei, dass § 38 FinStrG nach wie vor die Absicht verlangt, sich einen Vorteil zu verschaffen, womit durch die Absicht, (bloß) einem Dritten den vom Gesetz verlangten Vorteil zu verschaffen, der Qualifikationstatbestand des § 38 FinStrG idF BGBl I S. 169 2015/163 nicht erfüllt ist (vgl , EvBl 2002/39, 155; RIS-Justiz RS0092444 [T2]; Lässig in WK StGB2, § 38 FinStrG Rz 2).
Anders als nach früherer Rechtslage fordert § 38 FinStrG nunmehr aber die Absicht, sich einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, womit die Absicht, sich einen sonstigen Vermögensvorteil zu verschaffen, insoweit als qualifikationsbegründend ausscheidet (; vgl auch Fellner, FinStrG, § 38 Rz 14).