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PV-Info 7, Juli 2013, Seite 26

Abzugsteuer für Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland

Thomas Kiesenhofer

Stellt ein ausländischer Arbeitgeber einem in Österreich liegenden Betrieb Arbeitskräfte zur Verfügung, entsteht regelmäßig die Verpflichtung für den Beschäftiger, gemäß § 99 Abs 1 Z 5 EStG eine Abzugsteuer in Höhe von 20 % des Gestellungsentgelts einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Keine Abzugsteuerpflicht besteht allerdings, wenn der ausländische Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zur Erfüllung eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags nach Österreich entsendet oder wenn die Arbeitskräfte direkt im österreichischen Betrieb angestellt werden. Die UFS-Entscheidung vom , RV/0798-G/07, gibt Richtlinien für die Unterscheidung dieser drei Tatbestände vor.

Sachverhalt

Der österreichische Berufungswerber beauftragte in Portugal ansässige Gesellschaften mit Bauarbeiten auf österreichischen Baustellen. Zur Durchführung dieser Tätigkeiten wurden portugiesische Arbeitskräfte nach Österreich entsendet und in Arbeiterwohnungen des Auftraggebers untergebracht. Die ausländischen Gesellschaften stellten regelmäßig Rechnungen, die aber zum Großteil nicht ins Ausland bezahlt wurden, sondern direkt an die portugiesischen Arbeiter in bar bezahlt wurden. Die für die Bauausführung notwendigen Materialen wurden vom A...

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