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GmbH als Stifterin einer Privatstiftung
1. Das Vermögen der Privatstiftung ist dem Stifter nicht schon allein aufgrund des Vorbehalts des Rechts zur Änderung der Stiftungserklärung zuzurechnen.
2. Eine einmal getroffene inhaltliche Beschränkung des Änderungsrechts des Stifters kann nachträglich nicht wieder aufgehoben werden. Sind Änderungen nicht zulässig, durch die in den Stiftungszweck, in die Stellung der Begünstigten einschließlich ihrer Beteiligungsquoten, in die Stellung der Sonderbegünstigten, in die Stellung der sonstigen Zuwendungsempfänger, in die Zuwendungsbestimmungen sowie in Stiftungsorgane betreffende Bestimmungen eingegriffen wird, so handelt es sich um inhaltliche Beschränkungen des Änderungsrechts.
3. Es genügt, in der Stiftungsurkunde den Kreis der Begünstigten vage zu umschreiben. Der Stifter kann die Individualisierung der Begünstigten auch in der Stiftungszusatzurkunde vornehmen. Das gilt auch, wenn sich der Stifter die Änderung der Stiftungserklärung vorbehalten hat.
(OLG Wien 6 R 310/17b)
Die Antragstellerin wurde in der Generalversammlung der G. GmbH (im Folgenden: Stiftergesellschaft) am über Antrag und mit den Stimmen der Antragsgegnerin, die ...