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GesRZ 4, September 2018, Seite 242

Einlagenrückgewähr bei einer GmbH & Co KG

§ 63 Abs 3, §§ 82 und 83 GmbHG

§ 169 Abs 1 HGB

§ 168 Abs 1 und § 907 Abs 9 UGB

1. Der Anspruch des Kommanditisten auf Entnahme des Gewinns richtet sich gegen die Gesellschaft und nicht gegen die Mitgesellschafter. Der Gewinn ist auch bei einer Gewinnbuchung auf ein Verrechnungskonto des Kommanditisten ausgezahlt.

2. Ist bei einer KG kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§§ 82 und 83 GmbHG) auf die KG im Verhältnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden. Rückersatzberechtigt ist die KG.

3. Eine verbotene Einlagenrückgewähr an einen Kommanditisten liegt auch vor, wenn dieser Angestellter der Gesellschaft ist und von ihr Gehaltszahlungen bezieht, obwohl er nicht leistungsbereit ist.

4. Die Gesellschaft kann mit Ansprüchen aus Einlagenrückgewähr gegen Forderungen eines Gesellschafters aufrechnen. Sieht der Gesellschaftsvertrag der KG vor, dass Angestelltenbezüge der Kommanditisten zulasten ihres Gewinnanteils gehen, und verrechnet die Gesellschaft den Gewinnanteil eines Kommanditisten mit den an diesen geleisteten, gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßenden Gehaltszahlungen und Lohnnebenkosten, dann ...

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