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GesRZ 4, September 2018, Seite 214

Ausgewählte Rechtsfragen zum Delisting nach dem BörseG 2018

Vedran Obradović

Seit ist das neue Delisting-Regime in Kraft. Das neue Regime bringt einerseits viele neue Regelungen, andererseits aber auch viele offene Rechtfragen, die sich spätestens im Zuge der Anwendung der Vorschriften stellen werden. In diesem Beitrag sollen ausgewählte Rechtsfragen aufgezeigt und versucht werden, diese einer Lösung zuzuführen.

I. Kompetenzzuordnung

Vor dem BörseG 2018 wurde von der hM vertreten, dass das Delisting keine Maßnahme iSd Holzmüller-Doktrin darstellt. Dennoch wurde teilweise vertreten, dass das Delisting in die Zuständigkeit der Hauptversammlung (im Folgenden: HV) fällt. Die Zuständigkeit der HV wurde damit begründet, dass durch das Delisting die Verkehrsfähigkeit bzw Fungibilität der Aktie verloren geht, während andere gerade darin ein Argument gegen die Aktionärszuständigkeit (da kein Eingriff in die Mitgliedschaft vorlag) sahen. Letztere sahen im Delisting eher einen Eingriff in das Investment, dem durch anlegerschützende Maßnahmen zu begegnen sei. Der Gesetzgeber entschied sich mit dem BörseG 2018 für eine kapitalmarktorientierte Lösung, indem er die Zustimmungspflicht der Aktionäre zum Delisting im BörseG 2018 (und nicht im AktG) regelte. Diese Vorgehensweise ist einerseits aus gesells...

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