Delisting und Anlegerschutz
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
13. Delisting mittels gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen („kaltes Delisting“)
13.1. Grundlagen
Der Rückzug von der Börse kann auch als Nebenwirkung gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen erreicht werden. Durch die Neuregelung der Delisting-Bestimmungen erfolgte keine Beschränkung auf das freiwillige Widerrufsverfahren vor dem Börseunternehmen, sondern auch gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten die Beendigung der Handelszulassung herbeizuführen, bleiben weiterhin möglich. Für gewisse gesellschaftsrechtliche Maßnahmen sah der Gesetzgeber zusätzliche Anforderungen vor, die zu beachten sind, wenn mit der umgesetzten S. 555Maßnahme die Beendigung einer Börsenotierung einhergeht. Dabei orientierte er sich mit der Angebotspflicht oder einem alternativen Listing an den Voraussetzungen für das freiwillige Widerrufsverfahren vor dem Börseunternehmen. Im Folgenden sollen die Gründe für diese zusätzliche Regelung, Abweichungen zwischen kaltem und freiwilligem Delisting sowie weitere mit der Neuregelung des kalten Delistings zusammenhängende Fragen untersucht werden.
Zahlreiche Konstellationen können dazu führen, dass die Aktien einer Gesellschaft nicht mehr an einem geregelten Markt gehandelt werden können...