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Dass die Zuständigkeitsvereinbarung zur einvernehmlichen Scheidung auf unrichtigen Umständen beruhen soll, bildet keinen Abänderungsgrund
iFamZ 2012/83
§ 73 AußStrG, Art 17, 24 VO Brüssel IIa
Die Ehe der Parteien wurde gem § 55a EheG geschieden. Der Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Antragstellerin stützt ihren Abänderungsantrag auf § 73 Abs 1 Z 4 AußStrG iVm § 530 Abs 1 Z 1 und 3 ZPO. Ihr Vorbringen, der Antragsgegner habe sich die Zuständigkeit des Erstgerichts durch Vorlage einer unrichtigen und durch Täuschung erwirkten Meldebestätigung „erschlichen“, übergeht, dass sich die Parteien bei ihrem gemeinsamen Antrag auf Scheidung im Einvernehmen nach § 55a EheG darauf berufen haben, dass sie die Zuständigkeit des Erstgerichts vereinbart hätten. Auch das Erstgericht hielt in seinem Scheidungsbeschluss fest, dass sich seine Zuständigkeit aus der Parteienvereinbarung ergebe. Das Erstgericht gründete damit seine Entscheidung eben nicht auf die Meldebestätigung, also auf eine Urkunde iSd § 530 Abs 1 Z 1 ZPO, und seine Entscheidung wurde daher auch nicht iSd § 530 Abs 1 Z 3 ZPO erwirkt. Richtig ist, dass das Erstgericht seine Zuständigkeit nach Art 17 VO Brüssel IIa von Amts wegen hätte prüfen und sich für unzuständig hätte erklären müssen, wenn es in einer Sache angerufen worden wäre, für die es nach dieser VO (hier: bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 3 Abs 1 lit a vierter Spiegelstrich VO Brüssel IIa...