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iFamZ 2, März 2012, Seite 106

Zur Stellung des Vorerben und des Nacherben

iFamZ 2012/80

§ 613 ABGB

Der Klägerin und Nacherbin wurde der Substitutionsnachlass eingeantwortet. Beklagte ist die eingeantwortete Erbin der Vorerbin. Der Vorerbe ist Eigentümer, hat aber bloß die Rechte und Pflichten eines Fruchtnießers, darf daher an der wirtschaftlichen Zweckbestimmung und an der Bewirtschaftungsart nichts verändern. Allerdings kann er innerhalb der jeweiligen Bewirtschaftungsart auch längerfristige Bestandverträge abschließen, in die der Nacherbe eintritt und die dieser nur unter den allgemeinen Voraussetzungen auflösen kann.

Die unbefristete Vermietung einer Anliegerwohnung, die ausschließlich als Dienstwohnung für Chauffeur, Gärtner und Haushälterin zur Verfügung gestellt worden war, stellt eine unzulässige Änderung der Bewirtschaftungsart dar. Die Mietfreimachungskosten stellen daher einen Aufwand, somit positiven Schaden, dar, den der Vorerbe auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen hat. Aufwendungen, die einem Fruchtnießer nach § 513 ABGB obliegen, hat der Vorerbe aus eigenem freien Vermögen zu bestreiten, solche hingegen, die einem Eigentümer obliegen, belasten die Substitutionsmasse. Dabei ist jedoch die Instandhaltungspflicht des Fruchtnießers und damit ...

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