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iFamZ 2, März 2012, Seite 106

Formungültiges Testament - Konversion?

iFamZ 2012/78

§§ 579, 597, 601 ABGB

Fehlt beim fremdhändigen Testament jedweder auf die Zeugeneigenschaft hinweisender Zusatz, so ist es ungültig. Konversion in ein mündliches Nottestament scheidet schon deshalb aus, weil sich die Testatorin noch der Form des eigenhändigen Testaments hätte bedienen können.

Gem § 579 Satz 3 ABGB müssen die Zeugen mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz unterfertigen. Dieser „Zeugenzusatz“ ist Gültigkeitsvoraussetzung. Zwar hat der OGH hinsichtlich der Einhaltung dieser Formvorschrift auch eine großzügige Linie vertreten, wonach etwa ein eigenhändig geschriebener Zusatz nicht erforderlich ist (6 Ob 34/73), nicht jeder Zeuge mit diesem Beisatz unterschreiben muss (3 Ob 195/22), die Verwendung des Wortes „Zeuge“ nicht unbedingt erforderlich ist (8 Ob 515/77) oder die Deutung des Zusatzes aus dem Text der letztwilligen Verfügung genügt (1 Ob 41/01p). Fehlt jedoch jedweder auf die Zeugeneigenschaft hindeutende Zusatz, so ist das Testament nach § 601 ABGB formungültig. Seit der Änderung des § 597 ABGB durch das FamErbRÄG 2004 steht das mündliche Testament nur noch in der Notform zur Verfügung, sodass für die Umwandlung des formungültigen fremdhändigen Testaments in ein m...

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