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iFamZ 2, März 2012, Seite 102

Verschuldensabwägung

iFamZ 2012/73

§ 49 EheG

Wenn der Scheidungsausspruch aus dem Verschulden des Beklagten in Rechtskraft erwachsen ist, steht fest, dass diesem eine schwere Eheverfehlung anzulasten ist, durch die eine tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung der Ehe herbeigeführt wurde. Verjährte und verziehene Eheverfehlungen können in die Verschuldensabwägung einbezogen werden. Eheverfehlungen nach Eintritt der Zerrüttung der Ehe können dann von Bedeutung sein, wenn sie der verletzte Ehegatte noch als zerrüttend empfinden durfte.

Das Erstgericht schied die Ehe der Parteien aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten. Beide Ehepartner hätten Eheverfehlungen begangen. Die Klägerin habe dem Beklagten keine Möglichkeit gegeben, seine Interessen durchzusetzen, außerdem habe sie sich über seine Religion belustigt und süffisant geäußert. Dem Beklagten seien die Verletzung der ehelichen Treuepflicht durch die ehewidrige Beziehung, das Verlassen der Ehewohnung und die Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft und beim Finanzamt vorzuwerfen.

Über Berufung des Beklagten, der lediglich den Verschuldensausspruch bekämpfte, änderte das Berufungsgericht den Verschuldensausspruch - ohne Auseinandersetzung mit der...

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