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Zahlung von Wohnungserhaltungskosten im Rahmen des Sicherungsverfahrens gem § 382h EO
iFamZ 2012/72
Im Rahmen der Wohnungssicherung nach § 97 ABGB kann dem über die Ehewohnung verfügungsberechtigten Ehegatten auch die Zahlung von Wohnungserhaltungskosten (insb Kreditrückzahlungsraten) aufgetragen werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, diese Kosten ohne Gefährdung seiner über den Wohnungsbedarf hinausgehenden übrigen Unterhaltsbedürfnisse zu tragen.
§ 382h Abs 2 EO begründet bei Anhängigkeit des Eheverfahrens eine widerlegbare Rechtsvermutung zugunsten der Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs.
Der Anspruch nach § 97 ABGB umfasst zwar nicht die Zahlung der Wohnungsbenützungskosten (zB der Kosten für Strom und Gas; RIS-Justiz RS0119482), wohl aber (etwa auch) die Vorschreibungen nach § 32 WEG. Der OGH hat schon ausgesprochen, dass nach § 382h EO sicherungsfähige Leistungen, deren Unterbleiben einen Verlust der Wohnung zufolge haben kann, von solchen Leistungen, bei denen ein derartiger Verlust nicht drohe, zu unterscheiden ist (2 Ob 173/09v; vgl auch 3 Ob 231/04y; SZ 2004/150; 1 Ob 65/05; 4 Ob 55/07b; RIS-Justiz RS0119482). Damit wird im Rahmen des § 97 ABGB ein Zahlungsanspruch begründet, der getrennt vom eigentlichen Unterhaltsanspruch zu sehen ist (4 Ob 61/10i; 4 Ob 71/09h). Der Zahlung...