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Obsorgeantrag des Pflegevaters
iFamZ 2012/53
Bei Trennung der Pflegeeltern führt alleine die Aufhebung des Pflegevertrags nicht zur Beendigung der Pflegeelternschaft. Merkmale des Pflegeelternbegriffs sind die - tatsächliche - (ganz oder teilweise) Besorgung der Pflege und Erziehung sowie das Bestehen einer dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommenden persönlichen Beziehung.
Zum einen ist es herrschende Ansicht, dass die Pflegeelterneigenschaft nach § 186 ABGB kraft Gesetzes gegeben ist, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen, sodass es auf die Art des Begründungsaktes oder auf die Rechtsgrundlage dafür nicht ankommt (8 Ob 54/11s; Deixler-Hübner in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.00, § 186 Rz 3 und 5; Hopf in KBB3, § 186 Rz 1; Weitzenböck in Schwimann, ABGB-TaKomm, § 186 Rz 2; Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3, § 186 Rz 18; Haberl in Schwimann, ABGB3 , § 186 Rz 3; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 , ErgBd, § 186 Rz 2). Konsequenterweise hat dies auch für die Beendigung der Pflegeelterneigenschaft zu gelten, die somit endet, wenn die in § 186 ABGB genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Allein die Aufhebung des Pflegevertrags führt per se nicht zur Beendigung der Pf...