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(Keine) Anrechnung der Wohnversorgung auf Unterhalt, Verjährungshemmung
iFamZ 2012/46
1. Entgegen der jüngeren Rsp (4 Ob 41/05s ua) erfolgt doch nicht unbedingt eine Anrechnung der Wohnversorgung auf den Kindesunterhalt, wenn der Vater die Wohnmöglichkeit der Mutter zur Verfügung stellt.
2. Um der Verjährungshemmung nach § 1495 ABGB zu entgehen, kann der geldunterhaltspflichtige Elternteil den Antrag stellen, den anderen Elternteil allein mit der Obsorge zu betrauen.
Die minderjährige A lebt seit der Trennung der Eltern im Juli 2006 im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter. Die Ehe der Eltern wurde 2010 geschieden; eine gerichtliche Entscheidung über die Obsorge nach der Scheidung liegt noch nicht vor. A stellte am den Antrag, den Vater ab zu Unterhaltszahlungen in bestimmter Höhe zu verpflichten.
Das Erstgericht erkannte den Vater schuldig, dem Kind ab Unterhaltsbeiträge in unterschiedlicher Höhe für jeweils angeführte Zeiträume zu zahlen. Die länger als drei Jahre vor dem Unterhaltsantrag fällig gewordenen Monatsbeiträge seien im Hinblick auf die Hemmung nach § 1495 ABGB nicht verjährt. Die nach der Prozentwertmethode berechneten Unterhaltsbeiträge seien nicht deshalb zu vermindern, weil das Kind mit der Mutter in einer Dienstwohnung lebe, für die ...