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Subsidiäre Heranziehung des Vermögensstamms durch Verkauf einer Liegenschaft
iFamZ 2012/45
Nach stRsp des OGH müssen die Eltern im Rahmen des Zumutbaren zur Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtungen auch ihr Vermögen angreifen, soweit die erforderlichen Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden können (RIS-Justiz RS0047494). Die Vermögenssubstanz ist dann heranzuziehen, wenn das Einkommen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhalts ausreicht (RIS-Justiz RS0113786). Für die Zumutbarkeit der Heranziehung des Vermögensstamms ist auch zu fragen, wie ein pflichtbewusster Familienvater in aufrechter Ehe bei gleicher Sachlage handeln würde (6 Ob 594/95; vgl auch RIS-Justiz RS0047590 [T4, T 5]).
Das Rekursgericht hat ausgeführt, ein monatlicher Unterhalt von 170 Euro zur Versorgung der Antragstellerin, die die 7. Klasse des Gymnasiums besuche, reiche nicht aus, ihren angemessenen Unterhalt zu decken (der Regelbedarfssatz liege bei 399 Euro). Die Heranziehung des Vermögensstamms sei dem Vater zumutbar: Selbst wenn aus dem angelegten Stamm des aus dem Verkauf einer Liegenschaft herrührenden Vermögens von 100.000 Euro jährlich der gesamte Unterhalt von (300 x 12 =) 3.600 Euro für die Antragstellerin ausbezahlt werden müs...