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Grundsätzliche Verpflichtung der Rechtsanwälte und Notare zur Übernahme von Sachwalterschaften ist keine Zwangs- oder Pflichtarbeit
iFamZ 2012/41
§ 279 Abs 3 und 4 ABGB, Art 4, 14 EMRK
Im Jahr 2005 wurde für die geistig behinderte bzw psychisch kranke Betroffene, Frau K, beim BG Linz die Sachwalterschaft angeregt. Die Betroffene hatte keine für die Sachwalterschaft geeigneten Angehörigen, und der örtlich zuständige Sachwalterverein lehnte die Übernahme aufgrund mangelnder Kapazitäten ab. Im Juli 2005 informierte das BG den Linzer Rechtsanwalt Dr. Graziani-Weiß darüber, dass es plane, ihn zum Sachwalter zu bestellen. Der Anwalt sprach sich dagegen aus: Er sei beruflich und auch durch gesellschaftliches bzw soziales Engagement als Leiter eines Kirchenchors dermaßen in Anspruch genommen, dass ihm für ein Familienleben kaum noch Zeit bleibe. Seine beiden Kinder im Alter von damals vier und zehn Jahren würden ihren Vater ohnehin schon sehr wenig sehen. Mit seiner Gattin habe er vereinbart, dass jedes dem Familienleben abträgliche, insb berufliche Engagement eher zurückgenommen werde. Seine Gattin wünsche auch nicht, dass dritte Personen, wie etwa die Betroffene, möglicherweise privat am Wochenende bei ihm anrufen und so das Familienleben zusätzlich stören könnten. Er habe keinerlei Ausbildung im Umgang mit geistig behinderten oder psychisch kranken Menschen und sei ...