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Relativität des ordre public
iFamZ 2012/34
1. Zur Frage des rechtlichen Gehörs
Nach § 8 Abs 2 AußStrG sind verfahrenseinleitende Anträge nur dann, wenn sie nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen sind, den aktenkundigen Parteien zuzustellen. Sind der der Entscheidung zugrunde liegende Antrag und die Entscheidung selbst dem Gegner noch nicht zugestellt worden, ist das Rekursverfahren einseitig (vgl Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 48 Rz 4).
Der Antragsgegner hat in seinem Revisionsrekurs nicht dargelegt, zu welchen konkreten Ausführungen im Rekurs des Antragstellers er im Rekursverfahren gehört werden hätte müssen. Dazu wäre er aber allein schon deshalb verpflichtet gewesen, weil der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass er nicht mehr absolut - wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO - wirkt (6 Ob 182/06t, RIS-Justiz RS0120213). Im Gegenteil kann gerade auch aus dem Umstand, dass der Antragsgegner die „versäumte Rechtshandlung“ der Rekursbeantwortung im Rahmen des Revisionsrekurses „nachholt“, abgeleitet werden, dass ihm eben nun im Revisionsrekursverfahren wirksam nachträgliches Gehör eingeräumt werden kann. Eine vom OGH aufzugreifende, weil für den Verfahr...