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iFamZ 1, Jänner 2012, Seite 44

Internationales - fallweise

Eheschließung am Telefon?

Thomas Traar

I. Sachverhalt

Eine Staatsbürgerin von Bangladesch und ein österreichischer Staatsbürger haben über das Telefon die Ehe geschlossen. Der österreichische Ehegatte hielt sich bei der Eheschließung in Österreich, die Gattin in Bangladesch auf. Die Gattin führte das Telefonat in Bangladesch im Beisein eines Notars. Die Gattin registrierte die Eheschließung anschließend beim Standesamt in Bangladesch.

II. Mögliche Lösung

Das auf die Eheschließung anzuwendende Recht ist, mangels einschlägiger internationaler Verträge, nach den §§ 16, 17 IPRG zu ermitteln.

§ 16 IPRG regelt das auf die Form der Eheschließung anzuwendende Recht. Unter der Form sind iZm dieser Bestimmung alle Umstände zu verstehen, die vorliegen müssen, damit eine Ehe formal wirksam entstehen kann. Dies umfasst den gesamten äußeren Ablauf des Eheschließungsaktes, wie zB auch die Frage, ob die Eheschließung vor einem Standesbeamten oder im Beisein beider Ehegatten erfolgen muss. Die Frage, ob beide Ehegatten bei der Eheschließung gleichzeitig am gleichen Ort anwesend sein müssen oder eine Eheschließung durch die Ehegatten auch telefonisch erfolgen kann, ist als Formvorschrift iSd § 16 IPRG zu beurteilen.

Nach § 16 Abs 1 IPRG ist die Form einer Eheschließung im I...

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