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iFamZ 1, Jänner 2012, Seite 36

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Aufhebungswirkung, Irrtum und Partialkaduzität

Dr. T.

Beim Gerichtskommissär stellt sich in einer Verlassenschaftssache folgendes Problem: Der Erblasser hat in seinem Testament aus dem Jahr 1967 seine Ehefrau auf den Pflichtteil beschränkt und seine beiden Kinder A und B zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt. 1970 ist seine Ehefrau verstorben, und in einem jüngeren Testament aus dem Jahr 1971 bestimmte er: „Erbe ist jenes meiner beiden Kinder, das die Landwirtschaft weiterführt. Dieses Kind hat dem anderen Kind 200.000 ATS auszuzahlen.“

Beim Tod des Erblassers im Jahre 2010 war „die Landwirtschaft“ längst verkauft; die Erbeinsetzung im Testament aus dem Jahr 1971 geht daher ins Leere.

Kind A gibt aufgrund des Testaments aus dem Jahr 1967 die Erbantrittserklärung zu einer Hälfte des Nachlasses ab. Kind B gibt keine Erbantrittserklärung ab (offenbar ist der Nachlass nicht all zu hoch) und will das Legat von 200.000 ATS im Eurogegenwert aus der letztwilligen Verfügung des Jahres 1971 geltend machen. Auch bei den weiteren Tagsatzungen bleibt es dabei, dass nur Kind A, und dieses nur zum halben Nachlass, eine Erbantrittserklärung abgibt, Kind B die Erbschaft nicht antreten will.

Für den Gerichtskommissär stellt sich die Frage, ob im vorliege...

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