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iFamZ 1, Jänner 2012, Seite 34

Ungerechtfertigter Auszug aus der Ehewohnung ist eine schwere Eheverfehlung

iFamZ 2012/26

§ 49 EheG

Die Verletzung der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen, insb durch nicht gerechtfertigtes Aufheben der ehelichen Gemeinschaft, ist grundsätzlich eine Eheverfehlung. Das Verschulden kann aber ausgeschlossen sein, wenn das Verlassen der Ehewohnung eine entschuldbare Reaktionshandlung auf schwerwiegende Eheverfehlungen des Partners darstellt.

Bei der Verschuldensabwägung sind die beiderseitigen Eheverfehlungen einander in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen, wobei es nicht nur auf den Grad der Verwerflichkeit der einzelnen Ehewidrigkeiten ankommt, sondern auch darauf, wie weit sie einander bedingten und welchen ursächlichen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten.

Es ist Sache des die gemeinsame Ehewohnung verlassenden Teils, jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen er die Unzumutbarkeit eines Verbleibs in der gemeinsamen Wohnung oder der Rückkehr dorthin ableiten will (RIS-Justiz S. 35RS0109128 [T29]). Von diesen Grundsätzen weicht die Ansicht des Berufungsgerichts nicht ab, nach der die partnerschaftlichen Spannungen, insb iZm dem aus erster Ehe stammenden Sohn der Klägerin, keinen ausreichenden Grund für die Annahme abgeben, dem Beklagten wäre der weit...

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