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Rechtsmittelfrist im UbG
iFamZ 2012/22
§§ 28 Abs 1, 38 Abs 2 UbG, § 40 AußStrG
Die Rechtsmittelfrist läuft ab Zustellung der Entscheidungsausfertigung. Die Erhebung von Rechtsmitteln ist bereits davor (nach mündlicher Verkündung des Beschlusses) möglich und dann jedenfalls rechtzeitig.
Das Erstgericht erklärte mit dem in der Tagsatzung vom verkündeten Beschluss hinsichtlich der Patientin den vorläufigen Entzug der Privatkleidung für zulässig und begründete dies mit der bestehenden Lebensgefahr sowie der Sorge, die Patientin könne entfliehen und die Privatkleidung dazu benützen, leichter das Krankenhausgelände verlassen zu können. Die Ausführungen „der Ärztin“ seien gut nachvollziehbar. Es bestehe Lebensgefahr iSd § 3 Z 1 UbG.
Den dagegen vom Verein am erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit der angefochtenen Entscheidung zurück. Nach § 38 Abs 2 Satz 1 UbG sei die mündlich vom Gericht zu verkündende Entscheidung (bloß) zu beurkunden und nur über Verlangen des Kranken, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters auszufertigen und an diese zuzustellen. Solle sich der Zweck der Ausfertigung nicht in einer bloßen „Kopierübung“ - also einer Übertragung einer bereits beurkundeten eingehenden Begründung aus...