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iFamZ 1, Jänner 2012, Seite 29

Anzeigerecht/Anzeigeverbot für Patientenanwälte?

Spannungsfeld zwischen Verschwiegenheitspflicht, Garantenstellung und innerbetrieblichen Ordnungsvorschriften

Klaus Schwaighofer

Personen, die psychisch krank und aufgrund dessen für sich selbst oder andere gefährlich sind, können nach dem UbG zwangsweise in psychiatrischen Kliniken und Abteilungen untergebracht werden. Um Fremd- und Selbstgefährdungen zu verhindern, sind auch Freiheitsbeschränkungen und gewisse Zwangsmaßnahmen erforderlich. Die Rechtmäßigkeit (Unerlässlichkeit, Verhältnismäßigkeit) derartiger Maßnahmen ist naturgemäß ein besonders heikles Kapitel. Für Ärzte und Pflegepersonal, die in psychiatrischen Abteilungen tätig sind, ist es eine Gratwanderung, ob, wie lange und auf welche Art und Weise Patienten festgehalten werden und/oder sie in anderen Rechten beschränkt werden (müssen), um Selbst- und Fremdgefährdungen zu verhindern. Die Sensibilität der Öffentlichkeit in dieser Hinsicht steigt; in den Medien wird immer wieder über tatsächliche oder vermeintliche Missstände berichtet.

I. Vorbemerkungen

Patientenanwälte vertreten untergebrachte psychisch kranke Personen: Sie haben deren Rechte wahrzunehmen und insb darauf zu achten, dass Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und anderer Rechte nur im unerlässlichen Ausmaß angewendet werden (§ 14 UbG). Im Rahmen ihrer Tätigkeit können Patientenanwälte ...

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