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iFamZ 1, Jänner 2012, Seite 29

Übertragung der Sachwalterschaftssache

iFamZ 2012/21

§ 111 Abs 1 JN

Das zur Besorgung der Sachwalterschaftssache zuständige Gericht kann seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Betroffenen gelegen erscheint. Dies ist insb dann der Fall, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Betroffenen zugedachten Schutzes voraussichtlich befördert wird. Diese Voraussetzungen sind idR gegeben, wenn die Sachwalterschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt.

(...) Im vorliegenden Fall liegt zwar kein örtliches Naheverhältnis zwischen der Betroffenen und dem BG Klagenfurt mehr vor. Von einem Mittelpunkt der Lebensführung der Betroffenen in Linz kann aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil fest steht, dass sie an der Universität Graz ein Studium betreibt und in Graz einen Wohnsitz begründet hat. Die - nach Ansicht der Sachwalterin der Betroffenen abträglichen - Aufenthalte im Haushalt der Mutter in Linz können deshalb eine Zuständigkeitsübertragung an das BG Linz nicht rechtfertigen. Nur wenn die Betroffene ihren Lebensschwerpunkt eindeutig im Sprengel eines BG hätte, wäre dieses am besten geeignet, im Interesse ...

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