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Verspätetes Rechtsmittel, Sachwalterentlohnung
iFamZ 2012/18
Bei einem Rekurs gegen den Beschluss über die Entlohnung des Sachwalters scheidet die Anwendung des § 46 Abs 3 AußStrG aus, weil die Berücksichtigung des verspäteten Rechtsmittels zu einem Nachteil für den Sachwalter führen könnte, über dessen Entlohnungsanspruch bereits rechtskräftig entschieden wurde.