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iFamZ 1, Jänner 2012, Seite 26

Personensorge

iFamZ 2012/16

§ 282 ABGB

Die konkreten Befugnisse, die dem Sachwalter im Wirkungskreis der „Personensorge“ zukommen, müssen im Bestellungsbeschluss präzise bestimmt werden. Die in § 282 erster Satz ABGB vorgesehene „Bemühungspflicht“, die jeden Sachwalter unabhängig von seinem Wirkungskreis trifft, ist rein faktisch zu verstehen und gibt dem Sachwalter keine Vertretungsbefugnis. Sie ist nicht in den Bestellungsbeschluss aufzunehmen. Demgegenüberverlangt das Gesetz vom Sachwalter seit dem KindRÄG 2001 nicht mehr die Sicherstellung der Personensorge.

Der Wirkungskreis des Sachwalters umfasst laut Beschluss des Erstgerichts vom , SW 14/91-53, die Einkommens- und Vermögensverwaltung, die Vertretung vor Ämtern, Behörden und privaten Vertragspartnern sowie (im Revisionsrekursverfahren strittig) die Sicherstellung der sozialen und medizinischen Versorgung.

Mit Schreiben vom beantragte der Sachwalter die Aufhebung dieses Teilbereichs, weil bereits der Wirkungskreis „Vertretung vor Ämtern, Behörden und privaten Vertragspartnern“ alle nötigen Vertretungshandlungen zur Organisation von sozialer und medizinischer Betreuung ermögliche. Die „Sicherstellung“ einer solchen Versorgung sei durch den S...

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