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Gefahrenbereiche im Umfeld des Besuchsberechtigten
iFamZ 2012/13
Bloß abstrakte Befürchtungen des obsorgeberechtigten Elternteils rechtfertigen weder Einschränkungen noch Auflagen oder Verbote iZm der Ausübung des Besuchsrechts, wenn die Aufsichtspflicht durch den Besuchsberechtigten ausreichend wahrgenommen wird.
1. Um den Zweck des Besuchsrechts zu erreichen, ist dem Besuchsberechtigten der Kontakt zu seinem Kind grundsätzlich unbeschränkt, dh ohne Beeinträchtigung durch Hinzuziehung weiterer Personen oder Bindung an bestimmte Örtlichkeiten, zu gewähren und ihm die Möglichkeit einer individuellen Gestaltung der Besuche zu bieten (RIS-Justiz RS0048369). (...)
3. Eine Beschränkung des Besuchsrechts iSd § 148 Abs 2 ABGB - hier, wie von der Revisionsrekurswerberin angestrebt, durch Auflagen über die Örtlichkeit, an der der persönliche Kontakt stattfinden soll - kommt nur dann in Betracht, wenn konkrete Umstände vorliegen, die eine Gefährdung der psychischen oder physischen Integrität des Kindes besorgen lassen (9 Ob 255/02v; RIS-Justiz RS0048384 [T7]).
4. Da es bei der Ausübung des Besuchsrechts nicht darauf ankommt, was dem Kindeswohl abstrakt entsprechen könnte, sondern darauf, was ihm nach der Lage des Einzelfalls tatsächlich entspri...