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iFamZ 1, Jänner 2012, Seite 20

Überprüfung des Vorschussweitergewährungsantrags nur bei nach Aktenlage begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Erklärung des Jugendwohlfahrtsträgers

iFamZ 2012/9

§§ 11 Abs 2, 18 Abs 2 UVG

Dem Kind wurden im Hinblick auf den unbekannten Aufenthalt des Vaters Vorschüsse nach § 4 Z 2 UVG gewährt. Im Vordergrund des Verfahrens steht die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an die in einem Weitergewährungsantrag enthaltenen Erklärungen des Jugendwohlfahrtsträgers (JWT) nach § 11 Abs 2 UVG zu stellen sind, insb in Bezug auf die Darlegung von Bemühungen zur Titelschaffung. Der JWT hatte erklärt, der Aufenthaltsort des Vaters sei (auch) derzeit unbekannt; seit der ursprünglichen Gewährung seien keine Änderungen eingetreten, die eine Weitergewährung ausschließen würden.

Die Vorinstanzen gewährten die Vorschüsse nach § 4 Z 2 UVG weiter. Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Ratio der Bescheinigungspflicht ist, das Verfahren rasch und ohne weitwendige Ermittlungen abzuwickeln. Die Anforderungen an den Antrag und die Bescheinigung sind wirklichkeitsnah und nicht bürokratisch-formalistisch zu betrachten. Eine Antragsüberprüfung durch das Gericht ist nur erforderlich, wenn aufgrund der Aktenlage Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung bestehen. Ohne konkrete Anhaltspunkte sind solche Schritte vom Gericht nicht zu unternehmen.

Diese Grundsä...

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