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iFamZ 1, Jänner 2012, Seite 20

Sonderbedarf: einmal Privatschule - nicht immer Privatschule

iFamZ 2012/7

§ 140 ABGB

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Kindes mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Für die Beantwortung der Frage, wann über den Durchschnittsbedarf („Regelbedarf“) hinausgehender Mehrbedarf (Sonderbedarf) des Unterhaltsberechtigten vom Unterhaltsverpflichteten zu decken ist, sind jeweils die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (RIS-Justiz RS0107724; RS0109908). Eine generelle Aufzählung all dessen, was als Sonderbedarf anzuerkennen ist, ist nicht möglich. Grundsätzlich hat die Abgeltung von Sonderbedarf Ausnahmecharakter. Wegen dieses Ausnahmecharakters ist das unterhaltsberechtigte Kind für die den Anspruch begründenden Umstände behauptungs- und beweispflichtig (6 Ob 195/04a).

Als Kriterien für die Deckungspflicht werden von der Judikatur insb Individualität, Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit herangezogen. Die Anerkennung von Kosten einer Privatschule als Sonderbedarf kommt nur dann in Frage, wenn eine gleichwertige Alternative in einer öffentlichen, unentgeltlichen Schule nicht zur Verfügung steht, was etwa nach einem langjährigen Auslandsaufenthalt für den Besuch einer fremdsprachigen Schule oder bei Zustimmung des Vaters zum Besuch einer Privats...

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