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OGH 16.09.2011, 2Ob107/11s

OGH 16.09.2011, 2Ob107/11s

Rechtssätze


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Norm
RS0107180
Der Sonderbedarf betrifft inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung) des Kindes; eine generelle Aufzählung all dessen, was als Sonderbedarf anzuerkennen ist, ist kaum möglich.
Normen
RS0111406
Der Unterhaltsberechtigte ist wegen des Ausnahmecharakters von Sonderbedarf für die diesen begründende Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig. Führt indessen der Unterhaltsverpflichtete bei der Unterhaltsbemessung den Sonderbedarf eines bei der Unterhaltspflicht konkurrierenden Kindes ins Treffen, so ist er insoweit schon deshalb behauptungsbelastet und beweisbelastet, weil dieser Umstand seiner Sphäre zuzurechnen ist und ihm dessen Bewahrheitung begünstigte.
Norm
RS0107724
Welche Ausbildung einem Kind zusteht, bestimmt sich nicht nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Eltern. Soweit die Rechtsprechung deren unterhaltsrechtlich relevanten Lebensverhältnisse auch durch Tatbestände wie Herkunft, Schulausbildung und Berufsausbildung, berufliche und soziale Stellung umschreibt (EvBl 1992/73; EFSlg 71.546), stehen diese immer in einem unlösbaren Konnex mit der durch einzelne solcher Umstände bedingten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Normen
ABGB §140 Be
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Be
RS0109908
Erwächst einem unterhaltsberechtigten Kind ein Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf („Regelbedarf") eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern hinausgeht, bilden diese Kosten einen Sonderbedarf (SZ 63/81). Auch Ausbildungskosten können als Sonderbedarf anerkannt werden.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch den Hofrat Dr. Veith, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Philip-A***** P*****, geboren am *****, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen vertreten durch Dr. Friedrich Trappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 712/10d-122, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom , GZ 7 Pu 166/09b-61, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Minderjährigen wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ab:

Zur Frage, wann über dem Durchschnittsbedarf („Regelbedarf“) hinausgehender Mehrbedarf (Sonderbedarf) des Unterhaltsberechtigten vom Unterhaltsverpflichteten zu decken ist, besteht umfangreiche Judikatur in dem bereits vom Rekursgericht aufgezeigten Sinn (vgl 7 Ob 97/08b; 6 Ob 195/04a; 9 Ob 40/02a; 8 Ob 53/09s; 4 Ob 108/98f; RIS-Justiz RS0107724; RS0109908). Nach dieser ist eine generelle Aufzählung all dessen, was als Sonderbedarf anzuerkennen ist, nicht möglich und sind jeweils die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, wobei die Abgeltung von Sonderbedarf grundsätzlich Ausnahmecharakter hat und der Unterhaltsberechtigte wegen dieses Ausnahmecharakters für die seine Ersatzpflicht begründenden Umstände behauptungs- und beweispflichtig ist (vgl insbesondere 6 Ob 195/04a).

Als Kriterien für die Deckungspflicht werden von der Judikatur insbesondere Individualität, Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit herangezogen. Die Anerkennung von Kosten einer Privatschule als Sonderbedarf kommt nur dann in Frage, wenn eine gleichwertige Alternative in einer öffentlichen, unentgeltlichen Schule nicht zur Verfügung steht, was etwa nach einem langjährigen Auslandsaufenthalt für den Besuch einer fremdsprachigen Schule oder bei Zustimmung des Vaters zum Besuch einer Privatschule anerkannt wurde (9 Ob 40/02a mwN).

Ob die Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall vorliegen, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar. Die hier von den Vorinstanzen getroffene Entscheidung ist unter Heranziehung der allgemeinen Grundsätze der Rechtsprechung im Einzelfall vertretbar. Dass der Vater, wie sich aus den Entscheidungen der Vorinstanzen ergibt, dem Besuch der Privatschule während der Volksschulzeit zustimmte und die diesbezüglichen Kosten letztlich bezahlte, vermag entgegen der Ansicht des Revisionsrekurses für sich allein nicht zu begründen, dem Vater auch die weiteren Kosten der Privatschule über die Volksschule hinaus - nunmehr gegen seinen Willen - aufzuerlegen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00107.11S.0916.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAD-43616