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iFamZ 1, Jänner 2012, Seite 9

Auch bei eingetragenen Partnern ist Doppelname unter Setzung eines Bindestrichs zu bilden und zu führen

iFamZ 2012/3

Ulrich Pesendorfer

§ 93 Abs 2 ABGB, § 2 Abs 1 Z 7a NÄG, Art 8, 14 EMRK

1. Auch bei eingetragenen Partnern ist der Doppelname „unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen“ zu bilden und zu führen.

2. Der VfGH leitet von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren wegen Bedenken gegen die Anordnung in § 2 Abs 1 Z 7a NÄG ein, dass eine Namensänderung auf den Nachnamen des Partners oder auf einen Doppelnamen bei eingetragenen Partnern nachträglich nicht mehr möglich ist, sondern nur „gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft“.

1. Zum Bindestrich zwischen den Nachnamen

Den Mat ist zu entnehmen, dass die Begründung der eingetragenen Partnerschaft keine namensrechtliche Wirkung entfalten soll. Allerdings wollte der Gesetzgeber eingetragenen Partnern „im Wege des NÄG“ ermöglichen, einen dem Nachnamen des Partners gleichlautenden Nachnamen zu führen und überdies seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachzustellen. Die Mat verweisen also zur Möglichkeit für eingetragene Partner, einen Doppelnamen zu führen, ausdrücklich auf die für verheiratete Personen bestehende diesbezügliche Möglichkeit und damit, nur so kann die Bezugnahme gedeutet werden, auf die einschlägige Regelung des § 93 Abs 2 ABGB. Dass...

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