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Syndikatsvertragliche Finanzierungspflichten von GmbH-Gesellschaftern
§ 50 Abs 4, §§ 52, 72 bis 74 GmbHG
1. Zuschüsse sind „freiwillige“ zusätzliche Leistungen einzelner Gesellschafter an die Gesellschaft, in deren Vermögen sie fließen und die nicht auf einem gesellschaftsvertraglichen, sondern auf einem durch Vereinbarung unter den Gesellschaftern begründeten allgemeinen schuldrechtlichen Verpflichtungsgrund beruhen.
2. Diese Vereinbarung kann formfrei und außerhalb des Gesellschaftsvertrages geschlossen werden.
3. Eine syndikatsvertragliche Zuschussverpflichtung (Finanzierungsverpflichtung) unterliegt nicht den §§ 72 bis 74 GmbHG.
(OLG Linz 2 R 52/13z; LG Wels 3 Cg 84/12f)
Die klagende GmbH begehrt aus – ihr vom Mehrheitsgesellschafter – abgetretenem Recht von ihrem beklagten Minderheitsgesellschafter gestützt auf Pkt 4. einer zwischen den Gesellschaftern außerhalb des Gesellschaftsvertrages und nicht in Notariatsaktsform geschlossenen Vereinbarung vom Zahlung von 50.000 €.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichts im klagsstattgebenden Sinn ab.
Der OGH wies die ordentliche Revision des Beklagten zurück.
Aus der Begründung des OGH:
Entgegen dem – den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruc...