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GesRZ 4, August 2016, Seite 287

Zur Heilung eines Formmangels des GmbH-Gesellschaftsvertrages

§§ 216, 222 und § 225a Abs 3 Z 4 AktG

§ 10 Abs 3 FBG

§ 144 FGG

§ 4 Abs 3 GmbHG

§§ 63 und 66 NO

1. Die unterbliebene Wahrnehmung von Formmängeln des Gesellschaftsvertrages einer GmbH im Eintragungsverfahren wird durch die rechtskräftige Eintragung der GmbH im Firmenbuch geheilt.

2. Die Nichtigkeitsgründe, aus denen eine AG oder eine GmbH amtswegig beendet werden kann, sind in § 10 Abs 3 iVm § 216 AktG abschließend geregelt.

(OLG Graz 2 R 153/15k; LG Klagenfurt 69 Cg 35/14f)

Der beklagte Notar errichtete den Notariatsakt vom , mit dem die Klägerin ihren Geschäftsanteil an einer im Firmenbuch eingetragenen GmbH abtrat.

Zwischen der Klägerin und dem Erwerber ihres Geschäftsanteils ist beim LG Klagenfurt ein Prozess wegen Zahlung des Abtretungspreises anhängig.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche künftige finanzielle Schäden, die ihr aus dem Abschluss des vom Beklagten verfassten und beurkundeten Abtretungsvertrages vom insb im Falle des Unterliegens in dem vor dem LG Klagenfurt anhängigen Verfahren entstehen, weil der Beklagte bei der Errichtung des Abtretungsvertrages gegen die §§ 52, 53 und 63 NO verstoßen habe.

  • Das Berufungsgericht b...

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