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Obsorge beider Eltern; Wahrung der Interessen und Anliegen des urteilsfähigen Kindes
iFamZ 2015/165
§ 177 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG
Die Mutter des fast 18-jährigen Sohnes soll durch Erziehungsberatung in die Lage versetzt werden, die Wünsche des Minderjährigen zu respektieren.
(…) Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem KindNamRÄG 2013 soll nunmehr die Obsorge beider Elternteile eher die Regel sein (3 Ob 103/13p). Der Zugang beider Eltern zur Obsorge soll demnach nicht durch einen Elternteil nur aus eigenen Interessen verhindert werden können (vgl dazu Beck, Obsorgezuweisung neu, in Gitschthaler, KindNamRÄG 2013, 175 [189]). Für die Anordnung der beiderseitigen Obsorge – auch gegen den Willen eines Elternteils – ist die Beurteilung maßgebend, ob die Interessen des Kindes auf diese Weise am besten gewahrt werden können und welche Anliegen und Vorstellungen das urteilsfähige Kind selbst dazu äußert. Auch nach der neuen Rechtslage stellt der Wille des Kindes ein in dieser Hinsicht relevantes Kriterium dar (RIS-Justiz RS0048820).