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OGH 26.02.2015, 8Ob7/15k

OGH 26.02.2015, 8Ob7/15k

Rechtssätze


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Normen
RS0048820
Als wichtiger Grund kommt auch der ernstliche Wille eines mündigen Kindes in Betracht, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, soll doch einem solchen Minderjährigen die Obsorge durch einen Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht gegen die offenbar erkennbaren Interessen des Kindes gerichtet ist.
Norm
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §180
RS0128811
Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem KindNamRÄG 2013 soll nunmehr die Obsorge beider Elternteile (eher) die Regel sein. Kommt eine Belassung der Obsorge beider Eltern in Betracht, so ist letztlich die Frage, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll, entscheidungsrelevant. Auch die Bestimmung dieses Elternteils hat sich grundsätzlich am Kindeswohl zu orientieren.
Norm
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §180
RS0128812
Auch wenn das Gesetz keine näheren Kriterien dafür aufstellt, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Eltern anzuordnen ist, so kommt es doch darauf an, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt dabei allerdings ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Es ist also eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob bereits jetzt eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj L***** M*****, geboren am *****, wohnhaft bei seiner Mutter K***** M*****, diese vertreten durch Dr. Gerald Albrecht, Rechtsanwalt in Wien, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landegerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 519/14w-66, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel und sekundären Feststellungsmängel liegen - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - nicht vor.

2.1 Die Frage, ob die Obsorge beider Eltern dem Kindeswohl entspricht und ob mit einer sinnvollen Ausübung der beiderseitigen Obsorge zu rechnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und eröffnet dem Familiengericht auf Basis der gesetzlichen Kriterien des § 138 ABGB einen Ermessensspielraum. In einem solchen Fall kann eine erhebliche Rechtsfrage nur bei eklatanter Überschreitung des Ermessensspielraums durch das Rechtsmittelgericht vorliegen (RIS-Justiz RS0044088; vgl auch RS0128812 [T5]).

2.2 Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem KindNamRÄG 2013 soll nunmehr die Obsorge beider Elternteile eher die Regel sein (3 Ob 103/13p). Der Zugang beider Eltern zur Obsorge soll demnach nicht durch einen Elternteil nur aus eigenen Interessen verhindert werden können (vgl dazu Beck, Obsorgezuweisung neu, in Gitschthaler, KindNamRÄG 2013, 175 [189]). Für die Anordnung der beiderseitigen Obsorge-  auch gegen den Willen eines Elternteils - ist die Beurteilung maßgebend, ob die Interessen des Kindes auf diese Weise am besten gewahrt werden können und welche Anliegen und Vorstellungen das urteilsfähige Kind selbst dazu äußert. Auch nach der neuen Rechtslage stellt der Wille des Kindes ein in dieser Hinsicht relevantes Kriterium dar (RIS-Justiz RS0048820).

Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit voraussetzt. Zumindest in absehbarer Zeit ist die (Wieder-)Herstellung einer entsprechenden Gesprächsbasis zu verlangen (vgl RIS-Justiz RS0128812). Ob und unter welchen Voraussetzungen damit zu rechnen ist, hängt wiederum von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Das Familiengericht kann zu diesem Zweck durchaus auch Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG anordnen. Eine gesetzliche Vorgabe dahin, dass die Obsorgeentscheidung in jedem Fall erst nach einer Anordnung von Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG und Eintreten des angestrebten Ergebnisses getroffen werden dürfte, besteht nicht.

3. Die Vorinstanzen haben diese Grundsätze nicht verkannt. Wenn sie unter Hinweis auf die besonderen Umstände des Anlassfalls, insbesondere mit Rücksicht auf das Alter, die Einsichts- und Urteilsfähigkeit sowie den erklärten Wunsch des schon bald volljährigen Kindes, eine beiderseitige Obsorge als im Interesse des Kindes zweckmäßig erachten und davon ausgehen, dass im Rahmen der begleitend angeordneten Erziehungsberatung konkret zu erwarten ist, dass auch die Mutter den Wunsch ihres mittlerweile fast 18-jährigen Sohnes respektieren und ihr bisheriges Verhalten ändern wird, ist eine Überschreitung des eingeräumten Ermessensspielraums noch nicht anzunehmen.

Mangels erheblicher Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00007.15K.0226.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAE-06178