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Mitverschulden der Gesellschaft bei der Haftung von Leitungsorganen
Fragen der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH sowie des Vorstands einer AG waren in den letzten Jahren häufig Gegenstand juristischer Diskussionen. Erst kürzlich haben sich die Gesellschaftsrechtliche Vereinigung Österreichs sowie der Deutsche Juristentag mit dem Thema auseinandergesetzt. Wenig und eher am Rande wurde bisher erörtert, ob die Leitungsorgane bei einer Haftung gegenüber der Gesellschaft einen generellen Haftungsausschluss wegen fehlenden Verschuldens geltend machen oder ein Mitverschulden der Gesellschaft einwenden können. Letzteres bildet den Schwerpunkt der vorliegenden Untersuchung, wobei ein Mitverschulden grundsätzlich in folgenden Konstellationen vorstellbar ist: Mitverschulden der Gesellschaft an sich, Mitverschulden von Gesellschaftern, Mitverschulden anderer Organmitglieder sowie Mitverschulden von Mitarbeitern der Gesellschaft. Im Zentrum der Untersuchung stehen GmbH-rechtliche Fragen, ohne jedoch auf einen möglichen Aufsichtsrat näher einzugehen. Die AG wird insgesamt etwas knapper behandelt.
I. Sorgfaltsmaßstab nach Verbandsrecht
Die Haftungsordnung des Kapitalgesellschaftsrechts geht davon aus, dass Ersatzansprüche gegenüber Organen grundsätzlich nur d...