COVID-19 – Sorgfaltspflichten und Haftung von Leitungsorganen
1. Aufl. 2020
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S. 203. FAQ zur grundsätzlichen Verantwortlichkeit von Leitungsorganen
Nicht nur in der Coronakrise ist für Leitungsorgane die Kenntnis der auf ihren Schultern lastenden Pflichten unerlässlich. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Bevor im nächsten Kapitel auf iZm COVID-19 als besonders wichtig eingestufte Sorgfaltspflichten und darauf basierende Haftungsfragen eingegangen wird, soll dieser Abschnitt in Form von kompakten Antworten auf Frequently Asked Questions (FAQs) die grundsätzliche Verantwortlichkeit von Leitungsorganen in gebotener Kürze vor Augen führen.
3.1. Von wem, ab wann und „wie“ wird gehaftet?
Leitungsorgane haften grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung.
Bestellung bei der GmbH idR mittels Gesellschafterbeschluss
Bei der GmbH erfolgt die Bestellung zum Geschäftsführer bereits im Gesellschaftsvertrag oder (im Regelfall) mittels Gesellschafterbeschluss. Der Generalversammlung kommt das Bestellungs- und Abberufungsmonopol zu. Die Bestellung von Geschäftsführern kann weder gesellschaftsvertraglich noch durch Gesellschafterbeschluss anderen Gesellschaftsorganen oder einzelnen Gesellschaftern übertragen werden.
Die wirksame Bestellung bedarf der Zustimmung des jeweiligen G...