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Investitionen während der Ehe unmittelbar vorangegangenen Lebensgemeinschaft – Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs
iFamZ 2012/229
Gehört ein im Streitverfahren geltend gemachter Anspruch in Wahrheit in das Außerstreitverfahren, so ist gem § 40a JN vorzugehen. Voreheliche Aufwendungen auf die die spätere Ehewohnung betreffenden Ansprüche unterliegen nicht der Aufteilung. Die materiellrechtliche einjährige Fallfrist des § 95 EheG gilt nur für Aufteilungsansprüche, nicht aber für damit möglicherweise aus dem Zivilrecht ableitbare konkurrierende alternative Ansprüche.
Das im Eigentum der Beklagten stehende Haus ist während aufrechter Lebensgemeinschaft, jedoch vor Eheschließung erbaut worden. Während aufrechter Ehe sind wertsteigernde Investitionen an der Ehewohnung vorgenommen worden. Im Aufteilungsverfahren schlossen die Streitteile einen Generalvergleich, wonach sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens erledigt und verglichen sein. Gleichzeitig mit der Einleitung des Aufteilungsverfahrens begehrte der Kläger aufgrund seiner Leistungen in das Haus Ansprüche wegen Zweckverfehlung nach § 1435 ABGB.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, eine vorgängige Geltendmachung von Kondiktionsansprüchen wegen Zweckverfehlung aus der vorehelichen Lebensgemeinsch...