zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 4, August 2013, Seite 195

Rückforderung von Zuwendungen bei Auflösung der Lebensgemeinschaft

iFamZ 2013/148

§ 1435 ABGB

Die während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind in der Regel unentgeltlich. Vor allem laufende Leistungen für die Versorgung des Partners sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum bestimmt und daher nicht abzugelten. Lediglich außergewöhnliche Zuwendungen, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft erbracht wurden und einen die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen bewirkt haben, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar.

Die während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind idR unentgeltlich und können grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, insbesondere wenn sie ihrer Natur nach nur für einen entsprechenden Zeitraum bestimmt sind (vgl nur RIS-Justiz RS0033701 [T2]; 6 Ob 60/99p). Insb laufende Leistungen für die Versorgung des Partners sind ihrer Natur nach eben für den entsprechenden Zeitraum bestimmt und haben schon deshalb bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt (RIS-Justiz RS0033701, RS0033921 [T2]). Lediglich außergewöhnliche Zuwendungen, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestehens der Lebensge...

Daten werden geladen...