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Zur Auflösung einer Privatstiftung
§ 33 Abs 2 und § 35 Abs 2 Z 2 PSG
1. Bei einem Änderungsrecht des Stifters ist grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig. Die Änderungsbefugnis umfasst etwa auch Änderungen des Stiftungszwecks, der Zahl und der Personen der Begünstigten und Letztbegünstigten sowie auch der Höhe und der Fälligkeit und des Gesamtausmaßes der Zuwendungen.
2. Die Errichtung einer Substiftung bei entsprechender Deckung im Stiftungszweck der Mutterstiftung stellt grundsätzlich keine widerrufsgleiche Änderung der Stiftungserklärung dar.
(OLG Linz 6 R 175/15w; LG Salzburg 68 Fr 916/15d)
J. M. errichtete mit Stiftungserklärung vom die M. Privatstiftung. § 2 der Stiftungsurkunde lautete idF vom :
„§ 2. Stiftungszweck, zulässiger Tätigkeitsbereich
(1) Zweck der Stiftung ist
a) die Erhaltung und Pflege des Schlosses A. und des dazugehörigen Schlossparks;
b) die Unterstützung und wirtschaftliche Förderung der Begünstigten im weitesten Sinn;
c) die Sicherstellung der Übertragung und die ungeteilte Übertragung des Schlosses A. und des dazugehörigen Schlossparks an einen direkten Nachkommen des Stifters.
S. 237 (2) Der Stiftungszweck soll durch einheitliche Erhaltung un...