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Zu Substiftungen von Privatstiftungen
§§ 3, 3 Abs 3, § 17 Abs 2, § 33 Abs 2, § 34 und § 35 Abs 2 Z 2 PSG
1. Ist in der Stiftungserklärung kein Änderungsrecht des Stifters vorbehalten, so kann dies nach Eintragung der Privatstiftung nicht mehr nachgeholt werden.
2. Privatstiftungen können Substiftungen errichten, sofern dies durch die Stiftungserklärung gedeckt ist.
3. Der Vorstand der Hauptstiftung hat dafür zu sorgen, dass deren Stiftungszweck auch in der Substiftung gewahrt bleibt. Wenn auch Mit- bzw Nebenstifter an der Substiftung beteiligt sind, dürfen diesen daher keine Gestaltungsrechte eingeräumt werden, die dem Stiftungszweck der Mutterstiftung widersprechen könnten.
(OLG Wien 28 R 58/15b; HG Wien 72 Fr 295/15t)
Die E. (in der Folge: „Stiftung“) wurde mit Stiftungserklärung des E. B. vom errichtet und ist seit im Firmenbuch des HG Wien eingetragen. Der Vorstand der Stiftung besteht derzeit aus drei Mitgliedern, die die Stiftung seit bzw jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
§ 2 der Stiftungsurkunde in der zuletzt aktuellen Fassung vom nennt als Zweck der Stiftung den Erwerb, die Erhaltung, den Verkauf sowie die Anl...