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Eigentumserwerb einer Liegenschaft bei Überlassung an Zahlungs statt
iFamZ 2015/238
Der rechtskräftige Beschluss zur Überlassung an Zahlungs statt verschafft noch nicht unmittelbar Eigentum an den überlassenen Sachen. Vielmehr bedarf es für den Eigentumserwerb noch deren Übergabe. Bei unbeweglichen Sachen ist dafür die Einverleibung im Grundbuch erforderlich.
Dem Antragsteller wurde die Liegenschaft (…) nach dem Tod von J. L. an Zahlungs statt gem § 154 AußStrG überlassen. Das Eigentumsrecht des Antragstellers ist im Grundbuch nicht einverleibt. Die in Rede stehende Liegenschaft ist im Jahr 1939 aufgrund der Parzellierung einer größeren Gesamtfläche entstanden. Die Liegenschaft verfügt über einen Zugang zum öffentlichen Straßennetz. Eine Zufahrtsmöglichkeit bestünde (ua) über das Grundstück (…). Die Errichtung dieser Zufahrt wäre mit einem geringen baulichen Aufwand möglich.
Der Antragsteller begehrte die Einräumung eines Notwegerechts primär an der Liegenschaft der Erst- und Zweitantragsgegner (…)
Das Erstgericht wies sowohl das Hauptbegehren als auch die Eventualbegehren ab. (…)
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Gem § 9 Abs 1 NWG sei das Verfahren auf Ein-räumung eines Notwegs auf Antrag des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft e...