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Überschießende Bestrafung nach dem LSD-BG alte Fassung: EuGH-Urteile sind kein Wiederaufnahmegrund
ua.
Der Rechtsprechung des EuGH hat wiederholt die grundsätzlich bis Ende August 2021 geltenden Verwaltungsstrafbestimmungen betreffend Lohn- und Sozialdumping als unverhältnismäßig und damit unionsrechtswidrig erkannt. Im Hinblick darauf wurden mit der jüngsten LSD-BG-Novelle BGBl I 2021/174 die Strafbestimmungen überarbeitet und vor allem wurde die Strafenkumulation (Bestrafung pro Arbeitnehmer) beseitigt (vgl die Praxis-News vom Juni 2021, ASoK 2021, 231 f; dazu ausführlich Daxkobler/Kalnein/Müllner/Shubshizky/Vogt/Wasinger, Das neue LSD-BG 2021 – Leitfaden für die Praxis, ASoK 2021, 314 [346 ff]).
Der VwGH hat jetzt aber klargestellt, dass diese EuGH-Urteile in den Fällen, in denen die unverhältnismäßige Bestrafung rechtskräftig entschieden wurde, keinen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen.